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Kaminofen-Grenzwerte der 1. BImSchV: Was seit 2025 gilt

Die letzte Übergangsfrist ist abgelaufen – der Stand für Ofenbesitzer

30. September 2024

Kamin

Stand: August 2026. Wir halten diesen Beitrag aktuell, weil sich die Fristen der 1. BImSchV über mehrere Jahre gestaffelt haben.

Zum 31. Dezember 2024 ist die letzte Übergangsfrist der 1. BImSchV ausgelaufen. Seither dürfen ältere Einzelraumfeuerungsanlagen nur noch betrieben werden, wenn sie die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten, mit einem Filter nachgerüstet wurden – oder sie fallen unter eine der gesetzlichen Ausnahmen. Dieser Beitrag erklärt, was das konkret für Ihren Ofen bedeutet.

Warum es die Grenzwerte gibt

Hintergrund der Regelung ist der Schutz der Luftqualität. Ältere Feuerstätten verbrennen Holz deutlich unvollständiger als moderne Geräte und tragen dadurch spürbar zur Feinstaubbelastung bei – besonders in dicht bebauten Wohngebieten. Die Verordnung setzt genau dort an: Sie nimmt nicht das Heizen mit Holz aus dem Verkehr, sondern die Technik, die dabei am meisten emittiert.

Das ist auch der Grund, warum ein moderner Ofen beim gleichen Brennstoff so viel sauberer arbeitet. Zwischen einem Gerät von 1990 und einem heutigen Modell liegen bei den Emissionen Größenordnungen, nicht Prozente.

Welche Grenzwerte gelten

Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe – also Kaminöfen, Kachelofeneinsätze und vergleichbare Geräte – nennt § 26 der 1. BImSchV zwei Werte, die im Abgas nicht überschritten werden dürfen:

  • Staub: maximal 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgasluft
  • Kohlenmonoxid (CO): maximal 4 Gramm je Kubikmeter Abgasluft

Ein Hinweis, weil das häufig verwechselt wird: Es geht um Kohlenmonoxid (CO), nicht um Kohlendioxid (CO₂). Kohlenmonoxid ist das giftige Gas, das bei unvollständiger Verbrennung entsteht – ein direkter Indikator dafür, wie sauber ein Ofen arbeitet. Kohlendioxid entsteht bei jeder Verbrennung und wird in der 1. BImSchV für Einzelraumfeuerungsanlagen gar nicht begrenzt.

Wer die Einhaltung dieser Werte nachweisen kann, darf seinen Ofen unverändert weiterbetreiben. Der Nachweis erfolgt über eine Bescheinigung des Herstellers oder über eine Messung durch den Schornsteinfeger.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Betroffen sind Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Maßgeblich ist dabei nicht das Einbaudatum, sondern das Datum auf dem Typschild des Geräts. Danach richtet sich auch, welche Frist für Ihren Ofen galt.

Rechtsgrundlage ist die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) – also eine Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, nicht das Gesetz selbst.

Wichtig, und in vielen Beiträgen zum Thema unterschlagen: Es gibt eine ganze Reihe von Geräten, für die die Nachrüst- und Austauschpflicht ausdrücklich nicht gilt.

  • Grundöfen – handwerklich an Ort und Stelle gesetzte Wärmespeicheröfen aus mineralischen Materialien
  • Öfen, die die einzige Wärmequelle der Wohneinheit sind
  • Historische Geräte, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden
  • Offene Kamine, die ohnehin nur gelegentlich betrieben werden dürfen
  • Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung, sofern nicht gewerblich genutzt
  • Badeöfen

Wenn Ihr Ofen in eine dieser Gruppen fällt, besteht kein Handlungsbedarf – auch dann nicht, wenn er die Grenzwerte nicht einhält. Im Zweifel klärt das der Bezirksschornsteinfeger verbindlich.

So prüfen Sie Ihren Kaminofen

Der schnellste Weg führt über Ihre eigenen Unterlagen. In vielen Bedienungsanleitungen sind die Prüfwerte direkt abgedruckt. Führt das nicht weiter, helfen drei Wege:

  • Herstellerbescheinigung – viele Hersteller stellen sie auf Anfrage aus, auch für ältere Baureihen
  • Die HKI-Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik, in der zahlreiche Modelle mit ihren Prüfwerten verzeichnet sind
  • Messung durch den Schornsteinfeger vor Ort

In sehr vielen Fällen ist die Prüfung längst erfolgt: Der Bezirksschornsteinfeger hat das Typschilddatum im Rahmen der Feuerstättenschau aufgenommen. Ein Blick in den letzten Feuerstättenbescheid beantwortet die Frage deshalb oft schon.

Zur HKI-Datenbank

Die Fristen im Überblick

Die Übergangsfristen waren nach dem Typschilddatum gestaffelt. Alle vier sind inzwischen abgelaufen:

  • Typschild bis 31.12.1974 oder nicht mehr feststellbar – Frist war der 31.12.2014
  • Typschild 01.01.1975 bis 31.12.1984 – Frist war der 31.12.2017
  • Typschild 01.01.1985 bis 31.12.1994 – Frist war der 31.12.2020
  • Typschild 01.01.1995 bis 21.03.2010 – Frist war der 31.12.2024

Die letzte Stufe war die größte: Sie betraf die Geräte aus den Neunzigern und Zweitausendern, von denen noch besonders viele in Betrieb sind. Geräte mit einem Typschild ab dem 22. März 2010 sind von dieser Übergangsregelung nicht erfasst – sie wurden bereits nach den strengeren Anforderungen der 1. BImSchV in Verkehr gebracht.

Was passiert, wenn die Frist versäumt wurde

Die praktisch relevante Konsequenz ist nicht das Bußgeld, sondern die Stilllegung. Stellt der Schornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass ein betroffener Ofen weder die Grenzwerte einhält noch nachgerüstet wurde, darf das Gerät nicht weiter betrieben werden. Der Schornsteinfeger ist zudem verpflichtet, Verstöße der zuständigen Behörde zu melden.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz sieht für Ordnungswidrigkeiten Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Diese Zahl geistert durch viele Ratgeber – ehrlicherweise ist sie der gesetzliche Höchstrahmen und nicht das, was Ofenbesitzern im Regelfall droht. Wer nach einer Beanstandung zügig handelt, bekommt es in aller Regel mit der Stilllegung zu tun, nicht mit einem Bußgeldbescheid.

Nachrüsten oder austauschen?

Ob sich eine Nachrüstung lohnt, hängt vom Gerät ab: Alter, Modell, Bauweise und technischer Zustand entscheiden. Für einen Teil der Geräte gibt es passende Staubabscheider, für andere nicht – und bei sehr alten Öfen fehlen schlicht die technischen Voraussetzungen.

Ehrlich gesagt ist die Nachrüstung seltener die wirtschaftlich sinnvolle Lösung, als es zunächst wirkt. Ein Filter kostet Geld und ändert nichts an Wirkungsgrad, Bedienkomfort oder Verbrauch. Ein moderner Ofen holt aus derselben Menge Holz spürbar mehr Wärme heraus und unterschreitet die Grenzwerte deutlich, statt sie knapp zu erfüllen. Wo ein Austausch möglich ist, ist er deshalb meistens die bessere Investition – nicht, weil wir Öfen verkaufen, sondern weil sich die Rechnung über die Jahre trägt.

Welcher Weg für Ihr Gerät der richtige ist, sehen wir uns am besten gemeinsam an. Bringen Sie zum Gespräch das Typschild mit – ein Foto genügt.

Häufige Fragen

Mein Ofen ist von 2005 – darf ich ihn noch betreiben?

Nur dann, wenn er die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhält oder mit einem Staubabscheider nachgerüstet wurde. Für Geräte mit einem Typschild zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 ist die Frist am 31. Dezember 2024 abgelaufen. Den Nachweis führen Sie über eine Herstellerbescheinigung oder eine Messung durch den Schornsteinfeger.

Gilt die Austauschpflicht auch für meinen Kachelgrundofen?

Nein. Grundöfen – also handwerklich vor Ort gesetzte Wärmespeicheröfen aus mineralischen Materialien – sind von der Nachrüst- und Austauschpflicht ausgenommen. Das gilt unabhängig vom Baujahr.

Was ist, wenn der Ofen meine einzige Heizung ist?

Dann greift eine ausdrückliche Ausnahme: Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt, sind von der Regelung ausgenommen. Der Bezirksschornsteinfeger stellt das im Einzelfall fest.

Wo finde ich das Typschild an meinem Kaminofen?

Meist auf der Rückseite des Geräts, gelegentlich im Aschefach oder hinter der Brennraumtür. Ist es nicht mehr lesbar oder gar nicht vorhanden, wird das Gerät rechtlich wie ein Ofen bis Baujahr 1974 behandelt – für diese Gruppe ist die Frist bereits 2014 abgelaufen.

Wird der Austausch gefördert?

Der reine Austausch eines Kaminofens gegen ein neues Einzelgerät wird derzeit nicht über die Bundesförderung für effiziente Gebäude gefördert. Anders sieht es bei wasserführenden Geräten aus, die in die Heizungsanlage eingebunden werden – hier kommt je nach Gesamtkonzept eine Förderung in Betracht. Weil sich die Programme regelmäßig ändern, prüfen wir das im Beratungsgespräch für Ihre konkrete Situation.

Wir schauen uns Ihren Ofen an

Sie sind unsicher, ob Ihr Gerät betroffen ist? Bringen Sie ein Foto des Typschilds mit in unsere Ausstellung in Rimpar bei Würzburg – dann klären wir in wenigen Minuten, ob Handlungsbedarf besteht, ob sich eine Nachrüstung lohnt und welche Modelle für Ihren Raum und Ihren Schornstein überhaupt in Frage kommen.

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